Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ereignisse Anfang Jahr in keinem Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stünden und ihr automobilistischer Leumund seit dem Führerausweisentzug im Jahr 2014 einwandfrei sei, lässt die Zweifel nicht als so gering erscheinen, dass ausnahmsweise von einem vorsorglichen Sicherungsentzug abgesehen werden könnte. Sie verkennt dabei, dass für einen Sicherungsentzug weder die Teilnahme am Strassenverkehr noch eine Verkehrsregelverletzung erforderlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022, Erw. II/2.6).