len zu können, ob ihre Fahreignung trotz der psychischen Störung gegeben ist. Bis dahin erscheint es nicht als vertretbar, sie weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen, zumal keine besonderen Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise einen Verzicht auf den vorsorglichen Sicherungsentzug rechtfertigen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ereignisse Anfang Jahr in keinem Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stünden und ihr automobilistischer Leumund seit dem Führerausweisentzug im Jahr 2014 einwandfrei sei, lässt die Zweifel nicht als so gering erscheinen, dass ausnahmsweise von einem vorsorglichen Sicherungsentzug abgesehen werden könnte.