Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der dabei erst vor wenigen Monaten aufgetretenen psychotischen Symptomatik mit suizidalen Äusserungen und in Anbetracht der übrigen Aspekte (insbesondere mehrfache Klinikaufenthalte mit immer längerer Dauer, allfällige neuroleptische Medikation, Unsicherheiten in Bezug auf möglichen Cannabiskonsum) liegen genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vor, welche die Beschwerdeführerin als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an ihrer Fahreignung erwecken. Eine gutachterliche Untersuchung ist unabdingbar, um beurtei-