Ihr privates Interesse ist demnach als gross einzustufen. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit als sehr gross und damit als überwiegend zu beurteilen, denn eine weitergehende Abklärung schützt potenziell die körperliche Integrität zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmender. Sollte die Begutachtung in Bezug auf die Fahreignung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung negativ ausfallen, könnte die Verkehrssicherheit gewährleistet werden, indem ihr mittels Sicherungsentzugs das Führen eines Fahrzeugs verwehrt bleiben würde.