Schliesslich ist das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegen die Interessen der Beschwerdeführerin abzuwägen. Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung greift auf nicht unerhebliche Weise in ihren Persönlichkeitsbereich ein und ist für sie kosten- und zeitintensiv. Ausserdem wirkt eine Begutachtung bedrohlich, da sie die Gefahr birgt, dass ihr in der Folge die Fahreignung abgesprochen werden könnte. Ihr privates Interesse ist demnach als gross einzustufen.