Dagegen sind die von ihr im Rahmen ihrer Eventualbegehren vorgeschlagenen Massnahmen von vornherein nicht tauglich, um Aufschluss darüber zu geben, wie sich ihre psychische Erkrankung, die vor wenigen Monaten angesichts der aufgetretenen psychotischen Symptomatik offensichtlich sehr ausgeprägt war, auf ihre Fahreignung und damit auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Es ist somit auch nicht ausreichend, wenn sie monatlich einen Termin bei ihrem Hausarzt wahrnimmt, um ihren psychischen Zustand überwachen zu lassen. Ein milderes (geeignetes) Mittel, als eine Begutachtung durch eine Arztperson der Stufe 4, ist nicht erkennbar.