Die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung ist sodann zweifellos geeignet, um die Fahreignung der Beschwerdeführerin beurteilen und damit allfällige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit abschätzen zu können. Dagegen sind die von ihr im Rahmen ihrer Eventualbegehren vorgeschlagenen Massnahmen von vornherein nicht tauglich, um Aufschluss darüber zu geben, wie sich ihre psychische Erkrankung, die vor wenigen Monaten angesichts der aufgetretenen psychotischen Symptomatik offensichtlich sehr ausgeprägt war, auf ihre Fahreignung und damit auf die Verkehrssicherheit auswirkt.