Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte bestehen daher berechtigte Zweifel, ob sich diese psychische Störung mit dem sicheren Führen von Motorfahrzeugen vereinbaren lässt. Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fahreignung der Beschwerdeführerin anzweifelt und eine verkehrsmedizinische Begutachtung für erforderlich hält.