Um allfällige negative Interaktionen mit dem verschriebenen Medikament zu erkennen, ist es daher angezeigt, auch ein Augenmerk auf einen allfälligen Cannabiskonsum zu richten und das mögliche Konsumverhalten der Beschwerdeführerin in die fachärztliche Beurteilung miteinzubeziehen. Bei diesem Ergebnis ist es nicht angezeigt, beim behandelnden Hausarzt einen Bericht zum Betäubungsmittelkonsum der Beschwerdeführerin einzuholen; diese Erhebungen sind bei Bedarf von der Gutachtensperson vorzunehmen und der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.