3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat jeweils eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Fahreignung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, Erw. 2), weshalb alle massgeblichen Anhaltspunkte, welche die Fahreignung beeinflussen können, miteinzubeziehen sind. Im Raum steht der Vorwurf, die Beschwerdeführerin würde einen täglichen Cannabiskonsum betreiben.