Inwiefern sich die diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die erst vor wenigen Monaten aufgetretene ausgeprägte psychotische Symptomatik, die in diesem Zusammenhang getätigten Suizidäusserungen und die Medikation auf ihre Fahreignung auswirken, muss unter Berücksichtigung des Dargelegten zweifellos gutachterlich abgeklärt werden, um abschätzen zu können, ob unter anderem ihre Realitätsbeurteilung und Verhaltenssteuerung im Bereich des Strassenverkehrs noch intakt - 16 - sind. Ihre dagegen vorgebrachten Einwände vermögen daher insgesamt nicht zu überzeugen.