Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in psychischen Ausnahmesituationen dazu neigt, suizidale Äusserungen zu tätigen. Insofern können sich daraus durchaus zusätzliche Gefährdungsaspekte für die Teilnahme am Strassenverkehr ergeben, falls sie aufgrund ihrer Erkrankung erneut psychisch dekompensieren sollte. Auch in diesem Zusammenhang vermöchte der von der Beschwerdeführerin beantragte Beizug eines hausärztlichen Berichts keine hier relevanten Erkenntnisse zu liefern, weshalb dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.