, Stuttgart 2022, S. 671). Es ist demnach unerlässlich, im Rahmen der Fahreignungsuntersuchung abzuklären, ob die bei der Beschwerdeführerin eingesetzte neuroleptische Medikation unerwünschte Nebenwirkungen verursacht, welche sich allenfalls negativ auf die Fahreignung auswirken (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022, Erw. II/2.3.1).