II/2.5). Dasselbe gilt in Bezug auf ihren Antrag, wonach ein Verlaufsbericht der behandelnden Klinikärzte einzuholen sei. Dieser Antrag, der auf den aktuellen Zustand abzielt, geht von vornherein an der Sache vorbei; die genannten Klinikärzte – die über keine besonderen verkehrsmedizinischen Kenntnisse verfügen dürften – waren nur während des stationären Klinikaufenthalts für die Behandlung der Beschwerdeführerin zuständig, weshalb sie keine aktuellen Angaben liefern könnten. Der Antrag ist daher, auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen, abzuweisen.