Folglich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei zur Frage ihrer psychischen Stabilität ein Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Ohnehin ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, im Verfahren betreffend Prüfung einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme zeitaufwendige Beweiserhebungen vorzunehmen, um die offenen medizinischen Aspekte abzuklären, sondern dies ist eine Aufgabe, die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung von Fachpersonen zu übernehmen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022, Erw. II/2.5).