Inwiefern dieser Beobachtungszeitraum angesichts der langjährigen Erkrankung mit schon mehrfach erfolgten stationären psychiatrischen Klinikaufenthalten ausreicht, um eine aussagekräftige Prognose in Bezug auf die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, kann erst anlässlich der Begutachtung fachkundig beurteilt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Positiv-, sondern auch der Negativsymptomatik, welche zumindest im Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik teilweise noch vorlag oder – wie Aufmerksamkeit oder Konzentration – gar nicht erst abgefragt wurde;