Somit ist auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin seit der Wiedererteilung ihres Führerausweises im Jahr 2015 im Strassenverkehr nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei der vorliegend bestehenden Schizophrenie nicht um eine neue Diagnose handelt, vermag die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.