Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass sie wahnhafte sowie suizidale Äusserungen tätigte und sie auch im Rahmen des stationären Aufenthalts eine psychotische Symptomatik mit Wahnvorstellungen, Halluzinationen und Ich-Störungen zeigte. Wie dargelegt, ist bei Vorliegen eines psychotischen Erlebens die Fahreignung stets in Frage gestellt, weil dadurch die realitätsgerechte Wahrnehmung und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung beeinträchtigt sein können. Somit ist auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin seit der Wiedererteilung ihres Führerausweises im Jahr 2015 im Strassenverkehr nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist.