Abhängig von der diagnostischen Beurteilung und der Fallkonstellation ist zur Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel eine stabile psychische Verfassung über mindestens sechs Monate, allenfalls auch über mindestens zwölf Monate, ausserhalb eines stationären Rahmens unter regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung vorzuweisen. Die Fahreignung kann bejaht werden, wenn gewisse Basiskriterien, wie etwa eine stabile Situation seit mindestens sechs bis zwölf Monaten (je nach Krankheitsbild und Verlauf), eine gute Therapiecompliance und Krankheitseinsicht, keine Abhängigkeit und kein Substanzmissbrauch sowie keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten