Gemäss den diesbezüglich einschlägigen Empfehlungen der SGRM kann die Fahreignung nicht bejaht werden, wenn zum Begutachtungszeitpunkt eine fahreignungsrelevante psychische Störung vorliegt. Abhängig von der diagnostischen Beurteilung und der Fallkonstellation ist zur Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel eine stabile psychische Verfassung über mindestens sechs Monate, allenfalls auch über mindestens zwölf Monate, ausserhalb eines stationären Rahmens unter regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung vorzuweisen.