Da die im Rahmen eines psychotischen Erlebens auftretenden Beeinträchtigungen zu Fehlwahrnehmungen oder Fehleinschätzungen im Strassenverkehr führen können, ist die Fahrtauglichkeit immer in Frage gestellt und muss verkehrsmedizinisch abgeklärt werden (vgl. REGULA GUGGENBÜHL SCHLITTLER, Praxisrelevante psychische Erkrankungen im Strassenverkehr, in: Strassenverkehr/Circulation routière, 3/2017, S. 98 f.).