Die wesentliche Einschränkung ergibt sich aus der Störung des Realitätsbezugs und der fehlenden situationsgerechten Verhaltensanpassung. Bei ausreichender Symptomfreiheit (in der Regel mindestens ein Jahr) kann nach einer psychotischen Episode eine Wiederzulassung verantwortet werden (DITTMANN/SEEGER, Psychische Störungen und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], 2005, S. 47, 50 f.).