3.2. 3.2.1. Körperliche und psychische Krankheiten können die Fahreignung ausschliessen (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 16d SVG). Dies trifft namentlich bei psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -be- wertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung zu (vgl. Anhang 1 zur VZV, Ziffer 4), wobei der Bewertung des Krankheitsverlaufs eine besondere Bedeutung zukommt, damit eine einigermassen valide Aussage über die Prognose getätigt werden kann.