Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis und Auffassung seien im freien Dialog unauffällig gewesen, seien aber nicht abgefragt worden. Compliance und Krankheitseinsicht seien zum Zeitpunkt des Austritts vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in stabilem psychischem Zustand aus dem stationären Rahmen ausgetreten. Bei Austritt hätten keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Die Beschwerdeführerin sei absprachefähig gewesen und habe sich glaubhaft von Suizidgedanken und -handlungen distanzieren können.