Schliesslich bestünden auch keinerlei haltbare Hinweise auf eine latente Suizidalität, ansonsten sie nicht in einem stabilen psychischen Zustand aus der Klinik entlassen worden wäre. Insgesamt seien die von der Vorinstanz genannten Zweifel an der Fahreignung nicht hinreichend erstellt und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sei dementsprechend ungerechtfertigt erfolgt. Infolgedessen sei auch der vorsorgliche Sicherungsentzug nicht gerechtfertigt. Diesbezüglich habe die Vorinstanz nicht aufzeigen können, inwiefern die bereits seit Jahren bekannte paranoide Schizophrenie auf einmal ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden darstellen sollte.