Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei Suizidäusserungen getätigt habe, was weitere Anhaltspunkte fehlender Fahreignung begründe. Gestützt auf die Vorakten ergäben sich in Gesamtwürdigung aller Umstände hinreichende Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose der paranoiden Schizophrenie, der entsprechenden Medikation, des Verdachts eines täglichen Cannabiskonsums sowie einer allfälligen Suizidalität in verkehrsmedizinischer Hinsicht nicht fahrgeeignet sein könnte. Daher sei es dringend angezeigt, dass sie verkehrsmedizinisch begutachtet werde.