1.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, gemäss aktenkundigem Kurzaustrittsbericht der PDAG vom 9. März 2023 (nachfolgend: Kurzaustrittsbericht) bestehe bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie. Bereits diese Diagnose begründe konkrete Anhaltspunkte fehlender Fahreignung und indiziere eine verkehrsmedizinische Begutachtung. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2023 in stabilem Zustand aus der PDAG ausgetreten und die psychotische Symptomatik zu diesem Zeitpunkt vollständig remittiert gewesen sei. Hinzu komme, dass sie mit der Depotspritze Abilify Maintena behandelt werde;