3. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2023 beantragt (Beschwerdeantrag Ziffer 1), ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. April 2023 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1). -7-