Die nicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen vorliegend darin, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des vorsorglichen Ausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu führen, was einen Eingriff in ihren Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der Zwischenentscheid selbständig anfechtbar.