1. In Gutheissung der Beschwerde seien der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. April (DVIRD.23.38) und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2023 (PIN [...]) aufzuheben. Eventualiter sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Weisung zu erteilen, dass der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. B., sowie die nachbehandelnde Ärztin der PDAG, E., nach drei Monaten sowie nach sechs Monaten einen Verlaufsbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin einzureichen haben.