4. Es sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Weisung zu erteilen, dass der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. B., sowie die nachbehandelnde Ärztin der PDAG, E., nach drei Monaten sowie nach sechs Monaten einen Verlaufsbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin einzureichen haben. 5. Eventualiter sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Weisung zu erteilen, mittels zwei Urinprobenkontrollen oder Haaranalysen auf THC, verteilt auf 9 Monate die Cannabis-Abstinenz einzuhalten und nachzuweisen.