Aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung, der fehlenden Hinweise auf eine hinreichende psychische Stabilität sowie aufgrund der Polizeiberichte, welche beide den Verdacht auf einen Fahreignungsmangel äusserten, sei die Fahreignung hinsichtlich Betäubungsmittel und in psychiatrisch-medizinischer Hinsicht abzuklären. Bis zur endgültigen Abklärung könne das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden, da der Verdacht bestehe, die Betroffene sei mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste.