Zur Begründung wurde unter Verweis auf die eingegangenen Polizeiberichte im Wesentlichen angeführt, dass zur sicheren Einschätzung der Auswirkungen einer psychischen Störung auf die Fahreignung eine ausreichend lange Beobachtungszeit notwendig sei. In der Regel sei für die Bejahung der Fahreignung eine Stabilität von mindestens zwölf Monaten, bei besonderes günstigem Verlauf eine solche von mindestens sechs Monaten, zu fordern. Auch müsse die psychopharmakologische Behandlung eingehend abgeklärt werden, da diese Auswirkungen auf das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit oder die Motorik haben könne.