2. Am 30. Januar 2023 ging beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) ein Vollzugsbericht der Regionalpolizei Q. ein. Diese erachtete aufgrund des psychischen Zustands von A. anlässlich eines Vorfalls, der sich kurz zuvor zugetragen und zu einer fürsorgerischen Unterbringung geführt hatte, allenfalls eine Prüfung der Fahrtauglichkeit als angezeigt. In der Folge wurde A. mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 21. Februar 2023 aufgefordert, ergänzende medizinische Unterlagen einzureichen. Gleichentags traf der Bericht der Regionalpolizei S. vom 16. Februar 2023 beim Strassenverkehrsamt ein.