Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.212 / jl / we Art. 127 Urteil vom 18. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. April 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am tt.mm. 1982, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 2002. Ihr gegenüber wurden bisher folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen: 07.04.2005 Entzug 4 Monate (schwere Widerhandlung, Fahren in ange- trunkenem Zustand [mindestens 1.54 g/kg; begangen am 08.02.2005]. Entzugsablauf am 02.09.2005); 10.11.2005 Vorsorglicher Sicherungsentzug mit Wirkung ab 10.10.2005 (Alkohol); 11.05.2006 Entzug 16 Monate und Anordnung von Verkehrsunterricht (schwere Widerhandlung, Fahren in angetrunkenem Zu- stand [mindestens 1.51 g/kg; begangen am 09.10.2005]; Fahreignung bejaht). 18.12.2006 Vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auf- lage (Alkoholfahrabstinenz bis 09.02.2007); 21.08.2008 Entzug 2 Monate (leichte Widerhandlung, Geschwindigkeit [begangen am 18.02.2008]. Entzugsablauf am 24.11.2008); 19.10.2012 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 09.06.2012 und Mindestentzugsdauer von 24 Monaten (schwere Widerhandlung, Fahren in angetrunkenem Zu- stand [mindestens 1.02 g/kg; begangen am 08.06.2012]. Ablauf der Mindestentzugsdauer am 08.06.2014); 12.08.2014 Weiterbestehen des Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit ab 09.06.2012 (negatives verkehrspsychiatrisches und verkehrspsychologisches Gutachten) 23.04.2015 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflage (Alko- holabstinenz); 22.01.2016 Aufhebung der Auflage. 2. Am 30. Januar 2023 ging beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) ein Vollzugsbericht der Regionalpoli- zei Q. ein. Diese erachtete aufgrund des psychischen Zustands von A. anlässlich eines Vorfalls, der sich kurz zuvor zugetragen und zu einer fürsorgerischen Unterbringung geführt hatte, allenfalls eine Prüfung der Fahrtauglichkeit als angezeigt. In der Folge wurde A. mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 21. Februar 2023 aufgefordert, ergänzende medizinische Unterlagen einzureichen. Gleichentags traf der Bericht der Regionalpolizei S. vom 16. Februar 2023 beim Strassenverkehrsamt ein. Darin wurde geschildert, dass die Betroffene aus der Klinik der Psychia- trischen Dienste Aargau AG (PDAG) entwichen und von der Polizei in einem psychischen Ausnahmezustand angetroffen worden sei. Gegenüber der Polizei habe sie unter anderem geäussert, aufgrund von Schlafproble- -3- men täglich einen Joint (Marihuana) zu konsumieren. Das Strassenver- kehrsamt wurde seitens der Polizei gebeten, die Fahreignung von A. zu überprüfen. 3. Mit Verfügung vom 13. März 2023 entzog das Strassenverkehrsamt A. den Führerausweis vorsorglich ab sofort und auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer Fachperson mit dem Titel Verkehrsmediziner/in SGRM (Arztperson der Stufe 4) an, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die eingegangenen Polizeibe- richte im Wesentlichen angeführt, dass zur sicheren Einschätzung der Aus- wirkungen einer psychischen Störung auf die Fahreignung eine ausrei- chend lange Beobachtungszeit notwendig sei. In der Regel sei für die Be- jahung der Fahreignung eine Stabilität von mindestens zwölf Monaten, bei besonderes günstigem Verlauf eine solche von mindestens sechs Mona- ten, zu fordern. Auch müsse die psychopharmakologische Behandlung ein- gehend abgeklärt werden, da diese Auswirkungen auf das Reaktionsver- mögen, die Aufmerksamkeit oder die Motorik haben könne. Zudem bestehe bei täglichem Betäubungsmittelkonsum die Gefahr einer Betäubungsmittel- sucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung, der fehlenden Hinweise auf eine hinreichende psychische Stabilität sowie aufgrund der Polizeiberichte, welche beide den Verdacht auf einen Fahreignungsmangel äusserten, sei die Fahreignung hinsichtlich Betäubungsmittel und in psychiatrisch-medizinischer Hinsicht abzuklären. Bis zur endgültigen Abklärung könne das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden, da der Verdacht bestehe, die Betroffene sei mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zu- stand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2023 liess A. am 5. April 2023 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2023 sei aufzuhe- ben. 2. Es sei ein Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes Dr. B. sowie der behandelnden Ärzte der PDAG, C. und D., beizuziehen. -4- 3. Es sei dem behandelnden Hausarzt Dr. B. sowie den behandelnden Ärzten der PDAG, C. und D., die Frage zu stellen, ob tatsächlich eine Suchtproblematik vorliegt. 4. Es sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Weisung zu erteilen, dass der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. B., sowie die nachbe- handelnde Ärztin der PDAG, E., nach drei Monaten sowie nach sechs Monaten einen Verlaufsbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin einzureichen haben. 5. Eventualiter sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Wei- sung zu erteilen, mittels zwei Urinprobenkontrollen oder Haaranalysen auf THC, verteilt auf 9 Monate die Cannabis-Abstinenz einzuhalten und nach- zuweisen. 6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Be- schwerdeführerin sei für die Dauer des Verfahrens der Führerausweis wie- der zu erteilen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. Am 27. April 2023 entschied das DVI Folgendes: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 183.– [,] zusammen Fr. 1'183.– [,] zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 liess A. gegen den ihr am 16. Mai 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsge- richtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: -5- 1. In Gutheissung der Beschwerde seien der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. April (DVIRD.23.38) und die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2023 (PIN [...]) aufzuheben. Eventualiter sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Wei- sung zu erteilen, dass der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. B., sowie die nachbehandelnde Ärztin der PDAG, E., nach drei Monaten sowie nach sechs Monaten einen Verlaufsbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin einzureichen haben. Eventualiter sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Wei- sung zu erteilen, mittels zwei Urinprobenkontrollen oder Haaranalysen auf THC, verteilt auf 9 Monate die Cannabis-Abstinenz einzuhalten und nach- zuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Be- schwerdeführerin sei für die Dauer des Verfahrens der Führerausweis wie- der zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin. 2. Am 27. Juni 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Zudem übermittelte es den vom Verwaltungsgericht angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativ- massnahmen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führer- ausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst; mithin handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig an- fechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischen- entscheide für die betroffene Person unter Berücksichtigung der sich stel- lenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG). Die nicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen vorliegend darin, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des vorsorglichen Aus- weisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu führen, was einen Eingriff in ihren Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der Zwischenent- scheid selbständig anfechtbar. 3. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde die Auf- hebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2023 be- antragt (Beschwerdeantrag Ziffer 1), ist darauf nicht einzutreten. Die Verfü- gung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. April 2023 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist auf- grund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1). -7- 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ein- zutreten ist. 5. Ist – wie hier – der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessens- kontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2023 angeordnete und von der Vorin- stanz mit Entscheid vom 27. April 2023 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen durch ein ver- kehrsmedizinisches Gutachten. 1.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, ge- mäss aktenkundigem Kurzaustrittsbericht der PDAG vom 9. März 2023 (nachfolgend: Kurzaustrittsbericht) bestehe bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie. Bereits diese Diagnose begründe konkrete Anhaltspunkte fehlender Fahreignung und indiziere eine verkehrsmedizini- sche Begutachtung. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2023 in stabilem Zustand aus der PDAG ausgetreten und die psy- chotische Symptomatik zu diesem Zeitpunkt vollständig remittiert gewesen sei. Hinzu komme, dass sie mit der Depotspritze Abilify Maintena behandelt werde; dieses Medikament könne die Fahrfähigkeit geringfügig bis mässig beeinträchtigen. Des Weiteren stehe im Raum, dass sie einen täglichen Cannabiskonsum betreibe, was in Verbindung mit der Medikation weitere Zweifel an der Fahreignung hervorrufe. Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei Suizidäusserungen getätigt habe, was weitere Anhaltspunkte fehlender Fahreignung begründe. Ge- stützt auf die Vorakten ergäben sich in Gesamtwürdigung aller Umstände hinreichende Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Di- agnose der paranoiden Schizophrenie, der entsprechenden Medikation, des Verdachts eines täglichen Cannabiskonsums sowie einer allfälligen Suizidalität in verkehrsmedizinischer Hinsicht nicht fahrgeeignet sein könnte. Daher sei es dringend angezeigt, dass sie verkehrsmedizinisch be- gutachtet werde. Aufgrund der Aktenlage sei es zudem gerechtfertigt, ihr bis dahin den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, da kein Ausnahme- -8- fall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben sei, wo- nach der Führerausweis einstweilen bis zum Vorliegen des Gutachtens be- lassen werden könne. 1.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie sei bereits seit Jahren bekannt und akten- kundig. Auch die Depotspritze mit dem Medikament Abilify Maintena sei nicht neu, sondern werde ihr seit Jahren verabreicht. Diagnose und Medi- kation hätten bis jetzt keinen Zweifel an ihrer Fahreignung aufkommen las- sen und seit der Aufhebung der Auflage am 22. Januar 2016 habe es keine weiteren Administrativmassnahmen mehr gegeben. Deutlicher könne nicht aufgezeigt werden, dass sie trotz Diagnose und Medikation bestens geeig- net sei, um Fahrzeuge zu führen. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass sie Cannabis konsumiere. Die wahnhaften Äusserungen gegenüber der Poli- zei seien in einem psychischen Ausnahmezustand ergangen und könnten nicht als hinreichender Verdacht für einen täglichen Cannabiskonsum ge- wertet werden. Zudem habe sie sich zu dieser Zeit stationär in der Klinik der PDAG befunden, wobei ein Konsum von Cannabis aufgrund der eng- maschigen Betreuung zumindest für jenen Zeitraum ausgeschlossen wer- den könne. Schliesslich bestünden auch keinerlei haltbare Hinweise auf eine latente Suizidalität, ansonsten sie nicht in einem stabilen psychischen Zustand aus der Klinik entlassen worden wäre. Insgesamt seien die von der Vorinstanz genannten Zweifel an der Fahreignung nicht hinreichend er- stellt und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sei dementsprechend ungerechtfertigt erfolgt. Infolgedessen sei auch der vor- sorgliche Sicherungsentzug nicht gerechtfertigt. Diesbezüglich habe die Vorinstanz nicht aufzeigen können, inwiefern die bereits seit Jahren be- kannte paranoide Schizophrenie auf einmal ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden darstellen sollte. Die Ereignisse von Ja- nuar bzw. Februar 2023 wiesen zudem keinerlei Zusammenhang mit dem Strassenverkehr auf. Auch habe sie sich seit dem letzten Entzug des Füh- rerausweises im Strassenverkehr nichts mehr zu Schulden kommen las- sen, dies trotz der paranoiden Schizophrenie und der Behandlung mit Abilify Maintena. Zusammengefasst bestünden keine Hinweise darauf, dass sie andere Verkehrsteilnehmer in erhöhtem Mass gefährden könnte. 2. 2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz -9- und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d des Strassen- verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetz- lichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motor- fahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein derartiger Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Ver- kehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfä- higkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; 133 II 331, Erw. 9.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer Motorfahrzeugfüh- rerin oder eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regel- mässig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 104, Erw. 1.2.1). Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativver- fahrens betreffend einen möglichen Sicherungsentzug vorsorglich entzo- gen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, wel- ches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhalts- punkte, welche die Fahrzeugführerinnen und -führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1 mit Hinweis). - 10 - 2.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). In Art. 15d Abs. 1 SVG sind in nicht abschliessender Weise die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.1). Liegt kein Sondertatbestand im Sinne von lit. a – e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet wer- den (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 24 und 59 zu Art. 15d SVG). Die Anord- nung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass die fragliche Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger An- haltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise. Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/2.2 mit Hinweis). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung ange- ordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Anlass für das aktuelle Administrativmassnahmeverfahren bildete zunächst der beim Strassenverkehrsamt am 30. Januar 2023 eingegangene Bericht der Regionalpolizei Q. (Akten Strassenverkehrsamt, act. 279 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Meldung einer Drittperson von der Polizei aufgesucht wurde. Dabei habe sie sich sehr ver- wirrt und wahnhaft präsentiert. Sie habe der Polizei die Schuld an ihrer mo- mentanen Situation gegeben, weil diese ihr damals den Führerausweis weggenommen habe und sie in die Klinik der PDAG gekommen sei. Die ihr dort verabreichten Medikamente hätten sie krank gemacht. Sie sei dadurch noch mehr vergiftet, ihre Haut fange an zu faulen und sie habe nicht mehr alle Rippen im Körper. Am liebsten würde sie eine Waffe nehmen und sich damit erschiessen. In der Folge sei eine ärztliche Anordnung einer fürsor- gerischen Unterbringung erfolgt. Dieser Polizeibericht veranlasste das Strassenverkehrsamt dazu, die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2023 aufzufordern, ergänzende medizinische Unterlagen einzureichen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 282). Das entsprechende Schreiben wurde ihr am 4. März 2023 am Postschalter zugestellt (Akten Strassenverkehrsamt, - 11 - act. 283). Ebenfalls am 21. Februar 2023 traf ein weiterer Bericht der Re- gionalpolizei S. vom 16. Februar 2023 beim Strassenverkehrsamt ein (Ak- ten Strassenverkehrsamt, act. 285 ff.). Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein paar Tage zuvor aus der Klinik der PDAG entwi- chen sei und sich derzeit in einem psychischen Ausnahmezustand befinde. Für ihren schlechten Gesundheitszustand mache sie die Klinik verantwort- lich. Sie müsse viele Medikamente nehmen, weshalb sie ihre Nachtruhe nicht mehr finde und deshalb täglich einen Joint (Marihuana) konsumiere. Aufgrund der Sachlage äusserte die Polizei den Verdacht auf einen Fahr- eignungsmangel. Nachdem das Strassenverkehrsamt gestützt auf die geschilderten Um- stände einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt hatte, bediente die Klinik der PDAG das Strassenverkehrsamt am 15. März 2023 mit einer Ko- pie eines Kurzaustrittsberichts betreffend den am 8. März 2023 beendeten stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin (Akten Strassenverkehrs- amt, act. 294 f.). Dabei wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophre- nie gestellt. Als Austrittsmedikation war eine Depotspritze (Abilify Maintena) vorgesehen, welche jeweils alle 28 Tage vom Hausarzt verabreicht werden sollte. Zu Therapie und Verlauf wurde ausgeführt, dass die produktive psy- chotische Symptomatik (Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Ich-Störun- gen) während des stationären Aufenthalts vollständig remittiert habe. Kraft- losigkeit bzw. Müdigkeit hätten jedoch im Rahmen von negativer Sympto- matik weiterbestanden (Reduktion des Antriebs). Aufmerksamkeit, Kon- zentration, Gedächtnis und Auffassung seien im freien Dialog unauffällig gewesen, seien aber nicht abgefragt worden. Compliance und Krank- heitseinsicht seien zum Zeitpunkt des Austritts vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in stabilem psychischem Zustand aus dem statio- nären Rahmen ausgetreten. Bei Austritt hätten keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Die Beschwerdeführerin sei absprachefähig gewesen und habe sich glaubhaft von Suizidgedanken und -handlungen distanzieren können. 3.2. 3.2.1. Körperliche und psychische Krankheiten können die Fahreignung aus- schliessen (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 16d SVG). Dies trifft namentlich bei psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -be- wertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltens- steuerung zu (vgl. Anhang 1 zur VZV, Ziffer 4), wobei der Bewertung des Krankheitsverlaufs eine besondere Bedeutung zukommt, damit eine eini- germassen valide Aussage über die Prognose getätigt werden kann. Bei allen akuten schizophrenen Erkrankungen, insbesondere wenn sie mit Wahn, Sinnestäuschungen, Denk- und Verhaltensstörungen einhergehen, - 12 - ist die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben. Eine ausgeprägte schizo- phrene Symptomatik beeinträchtigt in schwerem Masse verschiedene psy- chische Funktionen, die zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs Vo- raussetzung sind. Die wesentliche Einschränkung ergibt sich aus der Stö- rung des Realitätsbezugs und der fehlenden situationsgerechten Verhal- tensanpassung. Bei ausreichender Symptomfreiheit (in der Regel mindes- tens ein Jahr) kann nach einer psychotischen Episode eine Wiederzulas- sung verantwortet werden (DITTMANN/SEEGER, Psychische Störungen und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Ar- beitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], 2005, S. 47, 50 f.). Da die im Rahmen eines psychotischen Erlebens auftretenden Beeinträch- tigungen zu Fehlwahrnehmungen oder Fehleinschätzungen im Strassen- verkehr führen können, ist die Fahrtauglichkeit immer in Frage gestellt und muss verkehrsmedizinisch abgeklärt werden (vgl. REGULA GUGGENBÜHL SCHLITTLER, Praxisrelevante psychische Erkrankungen im Strassenver- kehr, in: Strassenverkehr/Circulation routière, 3/2017, S. 98 f.). Auch der Leitfaden Fahreignung der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 (nachfolgend: Leitfaden Fahreignung) geht davon aus, dass psychische Störungen (wie die Schizophrenie) – mit oder ohne Unfall – in der Regel eine Fahreignungsabklärung der betroffenen Person verbun- den mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug zur Folge haben (Leitfaden Fahreignung, S. 21). Gemäss den diesbezüglich einschlägigen Empfehlun- gen der SGRM kann die Fahreignung nicht bejaht werden, wenn zum Be- gutachtungszeitpunkt eine fahreignungsrelevante psychische Störung vor- liegt. Abhängig von der diagnostischen Beurteilung und der Fallkonstella- tion ist zur Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel eine stabile psy- chische Verfassung über mindestens sechs Monate, allenfalls auch über mindestens zwölf Monate, ausserhalb eines stationären Rahmens unter re- gelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung vorzuweisen. Die Fahreignung kann bejaht werden, wenn gewisse Basiskriterien, wie etwa eine stabile Situation seit mindestens sechs bis zwölf Monaten (je nach Krankheitsbild und Verlauf), eine gute Therapiecompliance und Krank- heitseinsicht, keine Abhängigkeit und kein Substanzmissbrauch sowie keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka, erfüllt sind (SGRM, Sektion Verkehrsmedizin, Fahreig- nung und psychische Störungen, Verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilung, 2018, S. 5). 3.2.2. Vorliegend steht fest und ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Aufgrund ihres psychischen Zu- stands war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar bis März 2023 für insgesamt rund sechs Wochen per fürsorgerischer Unterbringung in sta- tionärer psychiatrischer Behandlung (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, - 13 - act. 279 ff., 285 ff., 294). Dabei ist unbestritten, dass sie sich zumindest im Zeitpunkt der Einweisung in die Klinik der PDAG und in jenem der Entwei- chung in einem psychisch dekompensierten respektive wahnhaften Zu- stand befand (Beschwerde, Rz. 7 f., 18). Den Akten lässt sich dazu entneh- men, dass sie wahnhafte sowie suizidale Äusserungen tätigte und sie auch im Rahmen des stationären Aufenthalts eine psychotische Symptomatik mit Wahnvorstellungen, Halluzinationen und Ich-Störungen zeigte. Wie darge- legt, ist bei Vorliegen eines psychotischen Erlebens die Fahreignung stets in Frage gestellt, weil dadurch die realitätsgerechte Wahrnehmung und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung beeinträchtigt sein können. Somit ist auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin seit der Wiedererteilung ihres Führerausweises im Jahr 2015 im Strassenverkehr nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei der vorliegend bestehenden Schizophrenie nicht um eine neue Diagnose han- delt, vermag die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ab- zuleiten. Dass sie im Januar 2023 psychisch dekompensierte, weil sie in- folge einer mit Antibiotika behandelten bakteriellen Infektion auf ärztliche Anordnung hin die Depotmedikation im September 2022 absetzte, um auf eine niedriger dosierte orale neuroleptische Medikation umzustellen, mag sein, ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass es – im Rahmen der bestehenden paranoiden Schizophrenie – zu einem Aufflammen von psy- chotischen Symptomen kam, die im Strassenverkehr eine erhebliche Ge- fahr darstellen können und damit eine Fahreignungsuntersuchung indizie- ren. Dementsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den – von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten – Bei- zug eines Berichts des behandelnden Hausarztes verzichtet werden, da daraus keine neuen, relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3 mit Hinweis; AGVE 2002, S. 420 f., Erw. II/1c). Dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2023 in stabilem psychischem Zustand aus der Klinik der PDAG entlassen werden konnte, ergibt sich aus dem Kurzaustrittsbericht und ist soweit unbestritten. Zur aktuellen Situation liegen keine medizinischen Unterlagen vor. Selbst wenn der psychische Zustand der Beschwerdeführerin auch aktuell stabil sein und sie sich die Depotmedikation regelmässig verabreichen lassen sollte, vermöchte dies allerdings nichts daran zu ändern, dass die im Rahmen der bestehenden paranoiden Schizophrenie aufgetretene psychotische Entgleisung erhebli- che Zweifel an ihrer Fahreignung begründet. Um ihre psychische Stabilität wiederherzustellen, war immerhin ein insgesamt sechswöchiger stationärer Klinikaufenthalt nötig. Dabei fällt auf, dass die – bisher aktenkundigen – Klinikaufenthalte über die Jahre betrachtet immer länger dauerten (rund anderthalb Wochen im Mai 2014, rund vier Wochen im Oktober 2016 und aktuell wie erwähnt sechs Wochen [vgl. verkehrspsychiatrisches und -psy- chologisches Gutachten vom 23. Juni 2014, S. 9, Akten Strassenverkehrs- amt, act. 79 ff.; Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats vom 12. De- - 14 - zember 2016, Akten Strassenverkehrsamt, act. 256]), was auf eine gra- duelle Verschlechterung der psychischen Erkrankung mit damit einher- gehender zunehmender Schwierigkeit, ein psychisch stabiles Zustandsbild zu erreichen, hindeuten könnte. Des Weiteren sind seit dem Abklingen der psychotischen Symptomatik respektive seit der Entlassung aus der Klinik der PDAG erst wenige Monate vergangen. Inwiefern dieser Beobachtungs- zeitraum angesichts der langjährigen Erkrankung mit schon mehrfach er- folgten stationären psychiatrischen Klinikaufenthalten ausreicht, um eine aussagekräftige Prognose in Bezug auf die Fahreignung der Beschwerde- führerin zu ermöglichen, kann erst anlässlich der Begutachtung fachkundig beurteilt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Positiv-, sondern auch der Negativsymptomatik, welche zumindest im Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik teilweise noch vorlag oder – wie Aufmerksamkeit oder Kon- zentration – gar nicht erst abgefragt wurde; auch allfällige vorhandene ne- gative Symptome können sich unter Umständen bei der Teilnahme am Strassenverkehr ungünstig auswirken (vgl. RÖSLER/RÖMER, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl., Köln 2012, S. 422; zu den möglichen Negativsymptomen vgl. PETER FALKAI, in: Falkai/Laux/Deister/Möller [Hrsg.], Psychiatrie, Psychosomatik und Psy- chotherapie, 7. Aufl., Stuttgart 2022, S. 366). Die entsprechende Beurtei- lung wird durch eine Verkehrsmedizinerin oder einen Verkehrsmediziner vorzunehmen sein (vgl. Art. 28a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV) und kann nicht dem Hausarzt der Beschwerdeführerin als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin überlassen werden. Folglich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei zur Frage ihrer psychischen Stabilität ein Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Ohnehin ist es nicht Sache des Verwal- tungsgerichts, im Verfahren betreffend Prüfung einer vorsorglichen Siche- rungsmassnahme zeitaufwendige Beweiserhebungen vorzunehmen, um die offenen medizinischen Aspekte abzuklären, sondern dies ist eine Auf- gabe, die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung von Fachpersonen zu übernehmen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022, Erw. II/2.5). Dasselbe gilt in Bezug auf ihren Antrag, wonach ein Verlaufsbericht der behandelnden Klinikärzte einzuholen sei. Dieser Antrag, der auf den aktuellen Zustand abzielt, geht von vornherein an der Sache vorbei; die genannten Klinikärzte – die über keine besonderen verkehrsmedizinischen Kenntnisse verfügen dürften – waren nur während des stationären Klinikaufenthalts für die Behandlung der Beschwerdeführerin zuständig, weshalb sie keine aktuellen Angaben liefern könnten. Der Antrag ist daher, auch vor dem Hintergrund der nach- folgenden Erwägungen, abzuweisen. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben mit dem Neuroleptikum Abilify Maintena therapiert wird. Dazu ist anzumerken, dass auch eine medikamentöse Behandlung der Schizophrenie noch keine grundsätzliche Garantie für eine beständige und - 15 - langfristige Symptomfreiheit bietet (vgl. MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl., Stuttgart 2017, S. 178 f.). Eine symptomreduzierende und rückfallvermeidende psychopharmakologische Behandlung ist zwar sehr zu begrüssen, jedoch sind dabei stets die Eigenwirkungen der Psychopharmaka zu beachten (vgl. DITTMANN/SEEGER, a.a.O., S. 48). Der Wirkstoff von Abilify Maintena kann nämlich die Fahrtüchtigkeit geringfügig bis mässig beeinträchtigen. Daher wird vom Lenken von Fahrzeugen ab- geraten, bis die persönliche Reaktion auf dieses Medikament feststeht (vgl. unter Abilify Maintena Depot 400 mg Fertigsprit- ze/Fachinfo/Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit und auf das Bedienen von Ma- schinen). Bei der Behandlung einer Schizophrenie mit Neuroleptika ist eine individuelle Bewertung unter Berücksichtigung der psychopathologischen Leitsymptomatik, des Krankheitsverlaufs, der Komorbidität (Substanz- abusus) und der Kompensationsfaktoren notwendig (vgl. GERD LAUX, in: Falkai/Laux/Deister/Möller [Hrsg.], Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, 7. Aufl., Stuttgart 2022, S. 671). Es ist demnach unerläss- lich, im Rahmen der Fahreignungsuntersuchung abzuklären, ob die bei der Beschwerdeführerin eingesetzte neuroleptische Medikation unerwünschte Nebenwirkungen verursacht, welche sich allenfalls negativ auf die Fahr- eignung auswirken (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022, Erw. II/2.3.1). Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, wonach bei ihr keine haltbaren Hinweise auf eine latente Suizidalität bestünden, so trifft es zwar zu, dass gemäss Kurzaustrittsbericht in jenem Zeitpunkt keine Anhalts- punkte für eine Selbstgefährdung (mehr) vorhanden waren. Die Beschwer- deführerin konnte sich damals glaubhaft von Suizidgedanken und -hand- lungen distanzieren. Allerdings kann es insbesondere in der Akutphase ei- ner produktiv-schizophrenen Symptomatik zu schweren suizidalen Krisen kommen (FALKAI, a.a.O., S. 385). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in psychischen Ausnahmesituationen dazu neigt, suizidale Äusserungen zu tätigen. Insofern können sich daraus durchaus zusätzliche Gefährdungsaspekte für die Teilnahme am Strassenverkehr er- geben, falls sie aufgrund ihrer Erkrankung erneut psychisch dekompensie- ren sollte. Auch in diesem Zusammenhang vermöchte der von der Be- schwerdeführerin beantragte Beizug eines hausärztlichen Berichts keine hier relevanten Erkenntnisse zu liefern, weshalb dieser Antrag in antizipier- ter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Inwiefern sich die diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerde- führerin, die erst vor wenigen Monaten aufgetretene ausgeprägte psycho- tische Symptomatik, die in diesem Zusammenhang getätigten Suizidäusse- rungen und die Medikation auf ihre Fahreignung auswirken, muss unter Berücksichtigung des Dargelegten zweifellos gutachterlich abgeklärt wer- den, um abschätzen zu können, ob unter anderem ihre Realitätsbeurteilung und Verhaltenssteuerung im Bereich des Strassenverkehrs noch intakt - 16 - sind. Ihre dagegen vorgebrachten Einwände vermögen daher insgesamt nicht zu überzeugen. 3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat jeweils eine Gesamtbe- trachtung im Hinblick auf die Fahreignung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, Erw. 2), weshalb alle massgeblichen Anhaltspunkte, welche die Fahreignung beeinflussen kön- nen, miteinzubeziehen sind. Im Raum steht der Vorwurf, die Beschwerde- führerin würde einen täglichen Cannabiskonsum betreiben. Der Cannabiskonsum ist bei Menschen mit einer Schizophrenie relativ häu- fig und das Risiko der Auslösung einer schizophrenen Psychose ist mehr- fach erhöht (LAUX, a.a.O., S. 311). Somit finden sich auch gehäuft Abhän- gigkeitserkrankungen, was Auswirkungen auf die Therapiegestaltung zei- tigt (vgl. FALKAI, a.a.O., S. 371 f.). Dementsprechend werden anlässlich ei- ner verkehrsmedizinischen Untersuchung bei der Beurteilung der Fahreig- nung im Zusammenhang mit psychischen Störungen im Rahmen der Anamnese unter anderem auch Fragen zu allfälligem Drogenkonsum ge- stellt (SGRM, Sektion Verkehrsmedizin, Fahreignung und psychische Stö- rungen, Verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilung, 2018, S. 4; vgl. auch verkehrspsychiatrisches und -psychologisches Gutachten vom 23. Juni 2014, S. 5 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 93]). Diese allgemein üblichen Fragen drängen sich bei der Untersuchung der Beschwerde- führerin umso mehr auf, als sich aus den Akten ergibt, dass sie bereits im Jahr 2012 gelegentlich respektive teilweise etwas häufiger Cannabis kon- sumiert hat (verkehrspsychiatrisches und -psychologisches Gutachten vom 23. Juni 2014, S. 5 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 93]). Hinzu kommt, dass ihr – gemäss eigenen Angaben – eine neuroleptische Depotmedika- tion verabreicht wird, die sich unter Umständen schlecht mit einem allfälli- gen Konsum von Drogen verträgt. Um allfällige negative Interaktionen mit dem verschriebenen Medikament zu erkennen, ist es daher angezeigt, auch ein Augenmerk auf einen allfälligen Cannabiskonsum zu richten und das mögliche Konsumverhalten der Beschwerdeführerin in die fachärzt- liche Beurteilung miteinzubeziehen. Bei diesem Ergebnis ist es nicht ange- zeigt, beim behandelnden Hausarzt einen Bericht zum Betäubungsmittel- konsum der Beschwerdeführerin einzuholen; diese Erhebungen sind bei Bedarf von der Gutachtensperson vorzunehmen und der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. 3.4. Insgesamt bestehen im vorliegenden Fall hinreichend konkrete Anhalts- punkte dafür, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin fehlen könnte. Sie leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die erst vor wenigen Mona- ten zu einer psychotischen Entgleisung, suizidalen Äusserungen und ei- nem sechswöchigen Klinikaufenthalt geführt hat. Bei der paranoiden - 17 - Schizophrenie handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung (GUGGENBÜHL SCHLITTLER, a.a.O., S. 98; vgl. MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 185), die bei der Beschwerdeführerin offenbar schon in der Vergangen- heit mehrere Klinikaufenthalte zur Folge hatte. Hinzu kommt, dass sie ge- mäss eigenen Angaben mit einem Neuroleptikum therapiert wird, dessen Wirkstoff Nebenwirkungen verursachen kann, die möglicherweise die Fahr- eignung negativ beeinflussen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte bestehen daher berechtigte Zweifel, ob sich diese psychische Störung mit dem sicheren Führen von Motorfahrzeugen vereinbaren lässt. Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fahr- eignung der Beschwerdeführerin anzweifelt und eine verkehrsmedizinische Begutachtung für erforderlich hält. Die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersu- chung ist sodann zweifellos geeignet, um die Fahreignung der Beschwer- deführerin beurteilen und damit allfällige Auswirkungen auf die Verkehrssi- cherheit abschätzen zu können. Dagegen sind die von ihr im Rahmen ihrer Eventualbegehren vorgeschlagenen Massnahmen von vornherein nicht tauglich, um Aufschluss darüber zu geben, wie sich ihre psychische Erkran- kung, die vor wenigen Monaten angesichts der aufgetretenen psychoti- schen Symptomatik offensichtlich sehr ausgeprägt war, auf ihre Fahreig- nung und damit auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Es ist somit auch nicht ausreichend, wenn sie monatlich einen Termin bei ihrem Hausarzt wahr- nimmt, um ihren psychischen Zustand überwachen zu lassen. Ein milderes (geeignetes) Mittel, als eine Begutachtung durch eine Arztperson der Stufe 4, ist nicht erkennbar. Schliesslich ist das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegen die Interessen der Beschwerdeführerin abzuwägen. Die angeordnete Fahr- eignungsuntersuchung greift auf nicht unerhebliche Weise in ihren Persön- lichkeitsbereich ein und ist für sie kosten- und zeitintensiv. Ausserdem wirkt eine Begutachtung bedrohlich, da sie die Gefahr birgt, dass ihr in der Folge die Fahreignung abgesprochen werden könnte. Ihr privates Interesse ist demnach als gross einzustufen. Demgegenüber ist das öffentliche Inte- resse an der Verkehrssicherheit als sehr gross und damit als überwiegend zu beurteilen, denn eine weitergehende Abklärung schützt potenziell die körperliche Integrität zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmender. Sollte die Begutachtung in Bezug auf die Fahreignung der Beschwerdeführerin auf- grund ihrer psychischen Störung negativ ausfallen, könnte die Verkehrssi- cherheit gewährleistet werden, indem ihr mittels Sicherungsentzugs das Führen eines Fahrzeugs verwehrt bleiben würde. Die Interessenabwägung fällt folglich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb sich die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung insgesamt – auch unter Berücksichtigung der durchaus vorhandenen Inte- ressen der Beschwerdeführerin – als verhältnismässig erweist. - 18 - 3.5. Mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug soll die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmender einstweilen gebannt werden, bis die Fahreignung ab- geklärt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.3.3). Steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätz- lich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 mit Hinweisen). Wird eine ver- kehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis deshalb nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regel abgewichen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der dabei erst vor wenigen Monaten aufgetretenen psychotischen Symptomatik mit suizidalen Äusse- rungen und in Anbetracht der übrigen Aspekte (insbesondere mehrfache Klinikaufenthalte mit immer längerer Dauer, allfällige neuroleptische Medi- kation, Unsicherheiten in Bezug auf möglichen Cannabiskonsum) liegen genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vor, welche die Be- schwerdeführerin als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilneh- menden erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an ihrer Fahreignung erwecken. Eine gutachterliche Untersuchung ist unabdingbar, um beurtei- len zu können, ob ihre Fahreignung trotz der psychischen Störung gegeben ist. Bis dahin erscheint es nicht als vertretbar, sie weiterhin zum Strassen- verkehr zuzulassen, zumal keine besonderen Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise einen Verzicht auf den vorsorglichen Sicherungsentzug rechtfertigen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ereignisse Anfang Jahr in keinem Zusammenhang mit dem Strassenver- kehr stünden und ihr automobilistischer Leumund seit dem Führerausweis- entzug im Jahr 2014 einwandfrei sei, lässt die Zweifel nicht als so gering erscheinen, dass ausnahmsweise von einem vorsorglichen Sicherungsent- zug abgesehen werden könnte. Sie verkennt dabei, dass für einen Siche- rungsentzug weder die Teilnahme am Strassenverkehr noch eine Ver- kehrsregelverletzung erforderlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022, Erw. II/2.6). Zudem leuchtet ein, dass sich eine schwerwiegende psychische Erkrankung wie die paranoide Schi- zophrenie je nach Ausprägung und Behandlungsstatus auf jene Funktio- nen, die für das sichere Führen eines Motorfahrzeugs und damit auf die motorisierte Teilnahme am Strassenverkehr unabdingbar sind, massgeb- lich auswirken kann. Ein Zusammenhang zum Strassenverkehr ist somit ohne Weiteres gegeben. Auch der Umstand, dass sie nach eigenen Anga- ben unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht, vermag die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung nicht auszuräumen (vgl. Urteil des Bundesge- - 19 - richts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.4.1). Folglich ist es un- erlässlich, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, bis geklärt ist, ob die Beschwerdeführerin fahrgeeignet ist. 4. Zusammenfassend bestehen gesamthaft betrachtet genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung der Beschwerdeführerin begründen. Dementsprechend erweisen sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung und des vorsorg- lichen Sicherungsentzugs als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 27. April 2023 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Ent- scheid, Dispositiv-Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin beantragt, der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Be- schwerdeantrag Ziffer 2). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/6 mit Hinweisen). Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 336.00, gesamthaft Fr. 1'836.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 20 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Schircks Lang