Der Streitwert beträgt gemäss Vorinstanz rund Fr. 15'000.00 (angefochtener Entscheid, S. 15), welcher Betrag nicht umstritten ist. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im obersten Drittel des zur Verfügung stehenden Rahmens (bis Fr. 20'000.00). Der mutmassliche Aufwand des Anwaltes und die Schwierigkeit des Falles waren durchschnittlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter erscheinen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'500.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: