7. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Stellungnahme der Aargauischen Gebäudeversicherung zu den feuerpolizeilichen Fragen einzuholen (Beschwerde, S. 2, 3) und ein Augenschein durchzuführen (Beschwerde, S. 3). Der Gemeinderat verlangt den Beizug des Kaufvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen betreffend die Parzelle Nr. aaa (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4). Auf die beantragten Beweisabnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal - 17 -