6. In Bezug auf die Wohnhygiene wies die Vorinstanz schliesslich auf § 52 Abs. 2 BauG und § 36a Abs. 1 BauV hin und hielt fest, dem eingereichten Baugesuchsplan "Grundrisse/Schnitt A-A/Nordfassade" (Plan-Nr. 1308- 200 vom 27. Juni 2019) lasse sich entnehmen, dass das nordseitige und die beiden südseitigen Zimmer des Dachgeschosses nur eine lichte Höhe von maximal 2.10 m (letztere beiden gar nur auf einer Fläche von rund 4.50 m [richtig wohl: 4.50 m2]) aufwiesen und damit in keiner Weise den entsprechenden Anforderungen von § 36a Abs. 1 lit. b BauV genügten.