Die Beschwerdeführerin setzt mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Sie behauptet (unter Hinweis auf "Erw. 4.4" [gemeint ist wohl Erw. 4.3] des angefochtenen Entscheids) bloss, es liege kein Neubau und keine Auskernung vor; es seien nicht zwölf Zimmer neu erstellt, sondern es sei lediglich das Dachgeschoss ausgebaut worden. Es sei deshalb kein Energienachweis für einen Neubau erforderlich. Daran ändere auch die vorgesehene Küche nichts (vgl. Beschwerde, S. 9; Replik, S. 6). Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung stellt dies jedoch nicht dar, weshalb es auch in diesem Punkt bei der Beurteilung der Vorinstanz bleibt.