Räume (z.B. eine Garage oder Scheune) neu mit einer Heizung oder einer Kühlung versehen würden und neu z.B. als Wohnraum oder als Kühlhaus genutzt würden. Ein solcher Fall liege hier vor: Die Beschwerdeführerin plane den Einbau einer Küche in einem Teil des Kellers im Untergeschoss der Liegenschaft. Damit solle eine bisher unbeheizte Fläche in einen der Wohnnutzung dienenden Raum umgenutzt werden, der den energierechtlichen Anforderungen zu genügen habe, was die Beschwerdeführerin nach § 51 Abs. 1 lit. a BauV mit einen entsprechenden Energienachweis zu belegen habe.