5. Unter dem Titel "Energetischer Massnahmennachweis oder Wärmedämmung und Energienachweis" erörterte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 des Energiegesetzes des Kantons Aargau vom 17. Januar 2012 (Energiegesetz, SAR 773.200) und einen Entscheid des Regierungsrats (RRB) 2014-001282 vom 3. Dezember 2014, dass bestehende Bauten und Anlagen bei Umnutzungen, für die gegenüber der bisherigen Nutzung höhere energiegesetzliche Anforderungen gälten, anzupassen seien. Die Zweckänderung eines Gebäudes oder Gebäudeteils gelte in energierechtlicher Hinsicht nur dann als eine Umnutzung und müsse die Vorschriften des Energiegesetzes einhalten, wenn nicht aktiv beheizte oder gekühlte