4. Hinsichtlich der Parkfelder erörterte die Vorinstanz u.a. unter Bezugnahme auf die bereits im Verfahren BVURA.16.692 getätigten Abklärungen (u.a. Fachbericht des BVU, Abteilung Verkehr, vom 8. März 2017), dass ein Pflichtbedarf von sieben Parkfeldern für zwölf separat vermietete Einzelwohnungen sachgerecht sei. Da vorliegend jedoch lediglich drei anrechenbare Parkfelder ausgewiesen seien, habe der Gemeinderat das Baugesuch zurecht auch unter diesem Gesichtspunkt abgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12 f.).