Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bauvorhaben sei nicht zonenwidrig, weil nicht zwölf, sondern bloss drei Wohnungen vorlägen (Beschwerde, S. 8; Replik, S. 6). Wie oben dargelegt, trifft dies indes nicht zu. Mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanzen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb es bei der vorinstanzlichen Beurteilung bleibt. - 15 -