Entsprechende Bereiche (Kü- chen-/Aufenthaltsraum) hätten in direktem Zusammenhang mit den einzelnen Wohnungen zu stehen. Gemäss § 7 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2008 / _____ 2009 (BNO) seien in der Wohnzone W2 lediglich Mehrfamilienhäuser mit sechs Wohneinheiten zulässig. Durch die Anordnung von zwölf autonom genutzten Einzimmerwohnungen sei die Zonenkonformität nicht gegeben (Vorakten, act. 7).