II/6.3.2.3.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung der Vorinstanzen, wonach die zwölf Zimmer als einzelne Wohnungen im Sinne der Brandschutzvorschriften zu betrachten und als separate Brandabschnitte zu erstellen sind, als durchwegs richtig. Die Auslegung des Begriffs der "Wohnung" gemäss Ziffer 3.7.3 Abs. 2 der Brandschutzrichtlinie 15-15 und die Subsumierung des vorliegenden Sachverhalts unter diese Norm durch die Vorinstanzen sind folglich nicht zu beanstanden.