In einer weiteren Stellungnahme vom 16. März 2020 hielt sie überdies fest, die drei Wohnungen würden entweder je mit allen Zimmern oder die Zimmer würden auch einzeln vermietet werden. In jedem Fall werde die Küche im Untergeschoss bei jedem einzelnen Mietvertrag zur Mitbenützung mitvermietet werden. Sodann werde die Mietdauer nicht auf einzelne Tage oder auf längstens zwei Wochen beschränkt werden. Von einer einem Beherbergungsbetrieb gleichgestellten oder auch nur ähnlichen Nutzung könne nicht die Rede sein (siehe zum Ganzen: Vorakten, act. 62).