Ein Anreiz, elektrische Rechauds oder Ähnliches in den Zimmern zu verwenden, entfalle dadurch. Unter Berücksichtigung der bestehenden Bausubstanz erschienen die vorgeschlagenen Brandschutzmassnahmen als genügend und weitergehende Massnahmen als unverhältnismässig. Der gemeinsame Küche-/Aufenthaltsbereich entspreche einer Ausstattung, wie sie auch für Gemeinschaftsunterkünfte Anwendung fänden. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. März 2020 hielt sie überdies fest, die drei Wohnungen würden entweder je mit allen Zimmern oder die Zimmer würden auch einzeln vermietet werden.