hen, dass die Bewohner der einzelnen Zimmer – mangels anderweitiger Kochmöglichkeiten im Haus – in ihren Zimmern auch kochen und essen würden. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die zwölf Zimmer als Wohnungen im Sinne der Brandschutzvorschriften zu betrachten und damit als separate Brandabschnitte zu erstellen seien, sei daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2018 vom 12. April 2019, Erw. 4.2).