vgl. auch Ziffer 3.1.2 der Brandschutzrichtlinie 15-15). Wohnungen sind als separate Brandabschnitte zu erstellen (Ziffer 3.7.3 Abs. 2 der Brandschutzrichtlinie 15-15). Massgebend ist somit, was aus brandschutzrechtlicher Sicht als "Wohnung" zu betrachten ist. In den Brandschutzvorschriften selber ist dieser Begriff nicht definiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2019 vom 12. April 2019, Erw. 3.1 und 4.1).