1.2. Die Beschwerdeführerin teilt die Ansicht der Vorinstanzen nicht. Es lägen nicht zwölf Wohnungen, sondern nur drei Wohnungen vor. Die Küche müsse nicht direkt auf einem Geschoss angeordnet sein. Ein direkter Zusammenhang bestehe zudem, da jedes Geschoss die Küche benützen dürfe. Die Vorgaben an den Brandschutz seien unter diesen Umständen eingehalten. Da nicht zwölf, sondern nur drei Wohnungen vorlägen, sei das Bauprojekt auch nicht zonenwidrig. Da höchstens drei Wohnungen vorhanden seien, reichten entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch die heute bereits vorhandenen Parkfelder aus. Ein Energienachweis sei schliesslich nicht erforderlich.